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Erwiderung vom Schulamt vom 18.01.2022

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantrage ich den Antrag zurückzuweisen.

Begründung:

Die zugrunde liegende Verfügung ist rechtmäßig.

Mit der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 27.12.2021 wurde das mit Bescheid vom 08.09.2021 angedrohte Zwangsgeld festgesetzt.

Wie das Oberverwaltungsgericht NRW im konkreten Fall bereits mit Beschluss vom 08.12.2021, 19 B 1664/21 festgestellt hat, lässt der Ausschluss ungetesteter Personen von der Teilnahme an Nutzungen eines Schulgebäudes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO, soweit er schulpflichtige Schüler betrifft, deren Schulpflicht nach § 34 SchulG NRW und deren Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen unberührt.

Die Testpflicht ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die mit dem Präsenzbetrieb in den Schulen einhergehenden Infektionsgefahren zu verringern. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wird hierin nicht gesehen.

§ 3 Abs. 5 DistanzlernVO begründet als einzelfallbezogene Ausnahme von § 2 Abs. 1 DistanzlernVO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht.

Ein solcher Anspruch könnte z. B. bestehen, wenn die Antragsteller Ihren Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht mit der Vorerkrankung des Schülers oder dem in gleichen Haushalt lebenden Angehörigen begründen. In diesem Fall wäre mittels Attests nachzuweisen, dass sich der Schüler oder Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet.

Die Antragsteller machen jedoch nur allgemeine gesundheitliche Bedenken im Hinblick auf die Corona-Pandemie und insbesondere auf die als ansteckender geltende Omicron Variante geltend.

Diese von den Antragstellern geltend gemachten Gesundheitsgefahren aufgrund der aktuellen Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus rechtfertigen jedoch kein Fernbleiben vom Präsenzunterricht.

Daran ändert aus Sicht des Antragsgegners auch nicht das Auftreten der Omicron-Variante. Diese ist zwar ansteckender, bringt jedoch mildere Verläufe als die bisherigen Varianten mit sich.

Zwar ist auch bei Kindern in der betreffenden Altersgruppe die Hospitalisierungsrate aufgrund der generellen statistischen Fallzahlsteigerung gestiegen, aber hier werden vor allem Kinder erfasst, die mit einer Covid-Infektion stationär aufgenommen wurden und nicht wegen einer Covid-Infektion, siehe z. B. https://www.ksta.de/koeln/hospitalisierungsrate-bei-kindernmuessen-eltern-sich-wegen-omikron-sorgen-machen–39381454

Unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG und des vom Antragsgegner im Schulbereich zur Verfügung gestellten Schutzinstrumentariums besteht kein von einer konkreten individuellen Gefährdung unabhängigen Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht (vgl. § 3 Abs. 5 DistanzlernVO). Der Antragsgegner ist berechtigt, dem Interesse an einer möglichst lückenlosen Gewährleistung des schulischen Bildungsauftrags hier Vorrang gegenüber der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Schüler durch das SARS-CoV-2-Virus einzuräumen.

Der Verwaltungsvorgang wurde über das VG Köln an das Oberverwaltungsgericht NRW abgegeben und ist bisher noch nicht beim Schulamt für die Stadt Köln wieder eingegangen.