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Schulamt für die Stadt Köln als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde vom 15.02.2022

Ich verweise ich auf meine Antragsbegründung vom 18.01.2022.

Zum Schreiben des Antragsgegners vom 09.02.2022 nehme ich wie folgt Stellung.

Gegenstand des ersten Schulbesuchsjahres ist es auch, sich in die schulischen Strukturen einzufinden, Lernprozesse anzubahnen und Kontakte zu den neuen Mitschülerinnen und Mitschülern und der Klassenlehrerin zu knüpfen, auf die im weiteren Verlauf der Schullaufbahn aufgebaut werden kann. Dies bleibt dem Schüler derzeit verwehrt und kann auch nicht von den Eltern durch eine Beschulung zu Hause kompensiert werden.

Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € entspricht dem üblichen Rahmen in Fällen von Schulabsentismus und wird sowohl von der Bezirksregierung Köln als auch vom Schulamt für die Stadt Köln in dieser Höhe regelmäßig angesetzt. In diesem Schuljahr wurde in rund 40 Fällen ein Zwangsgeld angedroht bzw. festgesetzt.

Das Zwangsgeldverfahren ist auch vom Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 126 SchulG abzugrenzen. Hier sind die erhobenen Bußgelder geringer, wobei beide Verfahren parallel durchgeführt werden können.

Das Zwangsgeld ist ein Ordnungsmittel zur zwangsweisen gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die der Verpflichtete selbst erfüllen kann. Es ist ein in die Zukunft gerichtetes Beugemittel.

Gerade da die Antragsteller durch eine „Spendensammlung“ die Wirksamkeit der rechtmäßigen Maßnahmen des Schulamtes zu umgehen zu versuchen, würde vorliegend ein niedriger angesetztes Zwangsgeld nicht zum gewünschten Erfolg führen.

Offen bleibt, wie lange die Eltern ihr Kind nicht mehr in die Schule schicken wollen. Es ist davon auszugehen, dass das Corona-Virus noch über Jahre hinweg eine Rolle spielen wird. Auch mit dem Übergang von einer Pandemie in eine Endemie besteht künftig die Gefahr einer Infektion. Diese Gefahr einer Infektion besteht jedoch nicht nur in der Schule, sondern auch im privaten und im häuslichen Umfeld.

Zwar sind die vom Antragsgegner befürchteten Langzeitfolgen bei Covid-19 noch nicht ab-schließend erforscht, jedoch gibt es auch bei anderen Krankheiten die Gefahr von gesund-heitlichen Folgen, ohne dass dies zu einer Aufhebung der Präsenzpflicht führt.

So können z. B. in Folge einer Influenza, aber auch bei den typischen Kinderkrankheiten, wie z. B. Röteln, Windpocken oder Keuchhusten Komplikationen auftreten.