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Unsere Stellungnahme am 20.09.2021

Zitat aus der Stellungnahme an das Verwaltungsgericht:

Bemerkenswerterweise legt der Beklagte den Fokus auf die Aussagen der Eltern, mit denen
diese ihrer Besorgnis um Ansteckung in Bezug auf einen Schulbesuch zum Ausdruck
bringen. Selbstverständlich machen sich Eltern in Zeiten einer Pandemie auch hierum
Sorgen und Gedanken. Es ist den Eltern des Klägers wohl gestattet, Ihren Gedanken
hierzu Ausdruck zu verleihen.

Die Schlussfolgerung aber, dass sich hieraus der Antrieb für die Testverweigerung ergeben
hätte, ist angesichts der E-Mails der Eltern des Klägers absurd. Völlig außer Acht
lässt die Klageerwiderung nämlich, dass der Kläger durch den gesamten mit der Schule
gewechselten Schriftverkehr zum Ausdruck bringt, dass er die Testung nicht toleriere.

Wörtlich heißt es in der E-Mail vom 22.08.2021:

„Ausschlaggebend ist außerdem N.ausgeprägte Angst vor den
Tests. Zur Vorbereitung auf die Schule haben wir in den letzten Wochen immer
wieder versucht ihn im geschützten Rahmen an die Tests zu gewöhnen. N. legt
dabei nach wie vor großen Widerstand an den Tag, wehrt sich auch körperlich.
Dabei sehen wir auch den großen Unterschied zu seiner jüngeren Schwester, die
keine Probleme bei der Durchführung hat. Wir nehmen seine Angst daher umso
ernster und möchten vermeiden, dass er den Schulbesuch mit dieser Angst verknüpft.
Ihn festzuhalten und zu zwingen kommt für uns darüber hinaus nicht in
Frage.
Selbstverständlich möchten wir N. am liebsten in den Unterricht
bringen, ihn Fußfassen und in die Klasse integrieren lassen.“

2021_09_20_Schriftsatz an Verwaltungsgericht Köln

Schon der letzte Satz belegt, dass es den Eltern des Klägers eben gerade nicht um eine Umgehung der Präsenzpflicht geht, wie ihnen nun unterstellt wird.

In der E-Mail vom 26.08.2021 heißt es dann abermals:

„(…) sowie N.s Ängste vor sowohl Lollitests als auch Nasenabstrichen (…)“
sowie sodann in der letzten E-Mail vom 31.08.2021
„wie wir bereits darlegten, macht N. von seinem Recht Gebrauch, die Tests zu verweigern.
Sowohl in der Schule, als auch im Testzentrum. Gewalt um ihn zu zwingen ist keine
Option.“

2021_09_20_Schriftsatz an Verwaltungsgericht Köln

Augenscheinlich und von der Klageerwiderung bewusst ausgeblendet erfolgt die Testverweigerung
durch den Kläger, weil er, sicherlich auch aufgrund seines Alters, die Testung nicht toleriert. Von einer
unzulässigen Umgehung der Präsenzpflicht kann daher vorliegend keine Rede sein.

Aus diesem Grund ist insbesondere wegen erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Bescheides dessen sofortiger Vollzug auszusetzen. Überdies aber ist die Klage auch insoweit begründet,
als dass aus den in der Klage dargestellten Gründen eine bewusste Sanktionierung der freien Entscheidung
des Klägers, sich nicht testen zu lassen, unzulässig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher insgesamt aufzuheben.