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Stellungnahme die 2. vom 29.09.2021

Hier also die kurze und knackige Antwort:

In dem Rechtsstreit gehen die Argumente des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28.09.2021 an der Sache
vorbei.

Zunächst einmal reklamiert der Kläger vorliegend keinen individuellen Distanzunterricht
für sich. Außerdem verkennt der Beklagte, dass der Kläger für die Verweigerung
der Testpflicht keinen Grund vorweisen muss, den der Beklagte nachprüfen können
müsste.

Die Weigerung, an der durch die CoronaBetrVO vorgeschriebenen Testung ist
kein Antrag, der eine Zustimmung der Schule erfordert, sondern die einseitige Erklärung
des Schülers, dass er sich der Testpflicht nicht unterziehen würde.

Die Folge ergibt sich sodann aus der Verordnung. Dass der Kläger vorliegend seiner Weigerung diese zusätzliche
Information beigefügt hat, dass er das Prozedere als solches nicht toleriert, ist erläuternd,
nicht begründend.